Geschäfte mit sich selbst: Was „befreit von § 181 BGB“ bedeutet
§ 181 BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter ein Geschäft „mit sich selbst“ abschließt. Eine Befreiung hebt dieses Verbot auf.
Das Grundproblem
Ein Vertreter soll nicht zugleich auf beiden Seiten eines Vertrags stehen – sonst droht ein Interessenkonflikt. § 181 BGB untersagt deshalb das Selbstkontrahieren (Geschäft mit sich selbst) und die Mehrfachvertretung (gleichzeitig für zwei Parteien handeln).
Was die Befreiung ändert
Ist eine Person „von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“, darf sie solche Geschäfte dennoch wirksam vornehmen. Das ist häufig bei Allein-Geschäftsführern nötig – etwa wenn die GmbH einen Vertrag mit ihrem eigenen Geschäftsführer schließt.
Beispiel
Eine Ein-Personen-GmbH mietet Büroräume von ihrem Geschäftsführer, der zugleich Eigentümer ist. Ohne Befreiung wäre dieser Mietvertrag problematisch, weil derselbe Mensch für beide Seiten unterschreibt. Mit Befreiung von § 181 BGB ist er wirksam.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich die Befreiung?
Im Handelsregister steht dann sinngemäß „mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen“. Auf zeichnungsberechtigt.de zeigen wir das als Hinweis „Befreit von § 181 BGB“.
Ist die Befreiung immer erteilt?
Nein. Sie muss ausdrücklich erteilt und eingetragen sein. Ohne Eintrag gilt das gesetzliche Verbot.
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