zeichnungsberechtigt.de
Wagner & Wagner Maschinenhandel GmbH
Zeichnungsberechtigte ↓
aktiv im Register GmbH

Wagner & Wagner Maschinenhandel GmbH

Tivolistraße 1, 66989 Höheischweiler · Amtsgericht Zweibrücken · HRB 33367

Stand der Registerdaten
15.07.2025

Allgemeine Vertretungsregelung

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 15.07.2025).

Was gilt konkret?

Bei der Wagner & Wagner Maschinenhandel GmbH gilt: Die eingetragene Einzelvertretungsbefugnis beider Geschäftsführer geht der allgemeinen Regel vor. Das bedeutet, sowohl Nicola Wagner als auch Patrick Wagner dürfen die Gesellschaft jeweils allein vertreten und allein unterschreiben – die sonst erforderliche gemeinsame Vertretung durch zwei Geschäftsführer entfällt für beide. Die allgemeine Vertretungsregelung wird durch die individuellen Eintragungen vollständig überlagert. Ein Vertrag könnte daher beispielsweise von Nicola Wagner allein gültig unterzeichnet werden.

KI-gestützte Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben.

Zeichnungsberechtigte Personen

2 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 15.07.2025

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 2
NW

Nicola Wagner

Geschäftsführer aus Registereintrag
Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Im Handelsregister als Vertreter genannt. Keine eindeutige Personenzuordnung möglich (z. B. ohne Geburtsdatum eingetragen) – daher ohne Verknüpfung zu einem Personenprofil.
PW

Patrick Wagner

Geschäftsführer aus Registereintrag
Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Im Handelsregister als Vertreter genannt. Keine eindeutige Personenzuordnung möglich (z. B. ohne Geburtsdatum eingetragen) – daher ohne Verknüpfung zu einem Personenprofil.

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.