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Karl Otto Müller Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
Zeichnungsberechtigte ↓
aktiv im Register UG (haftungsbeschränkt)

Karl Otto Müller Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)

Schmidtgasse 4, 55592 Rehborn · Amtsgericht Bad Kreuznach · HRB 24819

Stand der Registerdaten
21.08.2025

Allgemeine Vertretungsregelung

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 21.08.2025).

Was gilt konkret?

Karl Otto Müller und Karl Müller dürfen beide einzeln und allein für die Gesellschaft unterschreiben und sie rechtswirksam vertreten, da beiden eine individuelle Einzelvertretungsbefugnis eingetragen ist. Diese individuellen Befugnisse gehen der allgemeinen Vertretungsregelung vor und setzen sie außer Kraft, wonach normalerweise zwei Geschäftsführer zusammen unterschreiben müssten. Jeder der beiden kann daher beispielsweise eigenständig einen Vertrag im Namen der Gesellschaft unterzeichnen.

KI-gestützte Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben.

Zeichnungsberechtigte Personen

2 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 21.08.2025

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 2
KM

Karl Otto Müller

Geschäftsführer

geb. 1963 · Rehborn · bestellt am 20.08.2025

Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Bedeutet: Darf die Gesellschaft allein vertreten und rechtsverbindlich unterschreiben. Zusätzlich befreit von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst zulässig).
KM

Karl Müller

Geschäftsführer aus Registereintrag
Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Im Handelsregister als Vertreter genannt. Keine eindeutige Personenzuordnung möglich (z. B. ohne Geburtsdatum eingetragen) – daher ohne Verknüpfung zu einem Personenprofil.

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.