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Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mit beschränkter Haftung
Zeichnungsberechtigte ↓
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Grundstücksgesellschaft der Stadt Willich mit beschränkter Haftung

Gießerallee 19, 47877 Willich · Amtsgericht Krefeld · HRB 3118

Stand der Registerdaten
04.03.2026

Allgemeine Vertretungsregelung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 04.03.2026).

Was gilt konkret?

Nach der allgemeinen Vertretungsregelung vertreten die 4 eingetragenen Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam (zwei Geschäftsführer zusammen oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen); eine abweichende Einzelbefugnis ist nicht eingetragen.

Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben. Eine ausführlichere Erläuterung wird erstellt …

Zeichnungsberechtigte Personen

4 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 04.03.2026

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 4
HH

Henriette Hellwig-Stieger

Geschäftsführer

geb. 1983 · Willich · bestellt am 05.02.2026

CP

Christian Pakusch

Geschäftsführer

geb. 1984 · Willich · bestellt am 21.01.2025

AR

Andrea Ritter

Geschäftsführer

geb. 1966 · Viersen · bestellt am 19.01.2007

GN

Gregor Nachtwey

Geschäftsführer aus Registereintrag
Im Handelsregister als Vertreter genannt. Keine eindeutige Personenzuordnung möglich (z. B. ohne Geburtsdatum eingetragen) – daher ohne Verknüpfung zu einem Personenprofil.

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.