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Funck GmbH
Zeichnungsberechtigte ↓
aktiv im Register GmbH

Funck GmbH

Styrumer Straße 56, 47138 Duisburg · Amtsgericht Duisburg · HRB 40161

Stand der Registerdaten
27.02.2026

Allgemeine Vertretungsregelung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 27.02.2026).

Was gilt konkret?

Christian Funck darf als Geschäftsführer die Funck GmbH allein vertreten und rechtsverbindlich unterschreiben, da ihm durch Gesellschafterbeschluss die Einzelvertretungsbefugnis erteilt wurde. Diese individuelle Eintragung setzt sich gegen die allgemeine Vertretungsregelung durch und ermöglicht ihm, beispielsweise Verträge eigenständig zu unterzeichnen, ohne einen zweiten Geschäftsführer oder Prokuristen hinzuziehen zu müssen. Die Befreiung von § 181 BGB erlaubt ihm zudem, auch Geschäfte mit sich selbst vorzunehmen. Andere Geschäftsführer sind derzeit nicht eingetragen.

KI-gestützte Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben.

Zeichnungsberechtigte Personen

1 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 27.02.2026

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 1
CF

Christian Funck

Geschäftsführer

geb. 1985 · Oberhausen · bestellt am 26.02.2026

Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Bedeutet: Darf die Gesellschaft allein vertreten und rechtsverbindlich unterschreiben. Zusätzlich befreit von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst zulässig).

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.