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Dr. Hans Riegel Holding GmbH
Zeichnungsberechtigte ↓
aktiv im Register GmbH

Dr. Hans Riegel Holding GmbH

Joseph-Beuys-Allee 14, 53113 Bonn · Amtsgericht Bonn · HRB 16376

Stand der Registerdaten
06.01.2026

Allgemeine Vertretungsregelung

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 06.01.2026).

Was gilt konkret?

Nach der allgemeinen Vertretungsregelung vertreten die 4 eingetragenen Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam (zwei Geschäftsführer zusammen oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen); eine abweichende Einzelbefugnis ist nicht eingetragen.

Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben. Eine ausführlichere Erläuterung wird erstellt …

Zeichnungsberechtigte Personen

4 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 06.01.2026

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 4
PB

Peter Bartels

Geschäftsführer

geb. 1965 · Hamburg · bestellt am 15.12.2025

Befreit von § 181 BGB
AN

Andreas Nickenig

Geschäftsführer

geb. 1967 · Mayen · bestellt am 12.12.2024

Gesamtvertretung Befreit von § 181 BGB
Bedeutet: Vertritt die Gesellschaft nur gemeinsam mit einer weiteren berechtigten Person.
GG

Gerald Gahleitner

Geschäftsführer

geb. 1967 · Linz / Österreich · bestellt am 30.01.2012

Gesamtvertretung Befreit von § 181 BGB
Bedeutet: Vertritt die Gesellschaft nur gemeinsam mit einer weiteren berechtigten Person.
SK

Sonja Kerschbaum

Geschäftsführer aus Registereintrag
Gesamtvertretung Befreit von § 181 BGB
Im Handelsregister als Vertreter genannt. Keine eindeutige Personenzuordnung möglich (z. B. ohne Geburtsdatum eingetragen) – daher ohne Verknüpfung zu einem Personenprofil.

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.