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Bax Trade Verwaltungs GmbH
Zeichnungsberechtigte ↓
aktiv im Register GmbH

Bax Trade Verwaltungs GmbH

Haarschwärze 18, 34582 Borken · Amtsgericht Fritzlar · HRB 11856

Stand der Registerdaten
25.05.2026

Allgemeine Vertretungsregelung

Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können beschließen, dass auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer jeder oder einzelne Geschäftsführer allein berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Den Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

Wörtlich aus der aktuellsten Registereintragung übernommen (Stand 25.05.2026).

Was gilt konkret?

Der eingetragene Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt: Er darf die Gesellschaft allein rechtsverbindlich vertreten. Die allgemeine Regel zur gemeinsamen Vertretung tritt insoweit zurück, weil die individuelle Einzelbefugnis vorgeht. Zusätzlich besteht eine Befreiung von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst zulässig).

Zusammenfassung auf Basis der Registerangaben. Eine ausführlichere Erläuterung wird erstellt …

Zeichnungsberechtigte Personen

1 aktuell im Register eingetragene Vertreter · Stand 25.05.2026

Geschäftsführung gesetzliche Vertreter · 1
TB

Thomas Bax

Geschäftsführer

geb. 1971 · Borken · bestellt am 16.01.2024

Einzelvertretungsbefugt Befreit von § 181 BGB
Bedeutet: Darf die Gesellschaft allein vertreten und rechtsverbindlich unterschreiben. Zusätzlich befreit von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst zulässig).

Was heißt „zeichnungsberechtigt“?

Einzelvertretung

Die Person darf allein unterschreiben und das Unternehmen binden.

Gesamtvertretung

Wirksam nur mit einer zweiten berechtigten Person zusammen.

Prokura

Weitreichende Vollmacht – als Gesamtprokura oder inhaltlich begrenzt eintragbar.

§ 181 BGB

„Befreit“ = darf auch Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

Rechtlicher Hinweis

Die auf zeichnungsberechtigt.de dargestellten Informationen beruhen auf Daten, die zum jeweils angegebenen Stand aus dem Handelsregister übernommen wurden. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keinen amtlichen Handelsregisterauszug. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Vertretungsbefugnis erteilt ausschließlich das Handelsregister; maßgeblich ist stets dessen aktueller Inhalt.